kanzlei für Familienrecht


Allgemeine Informationen zum Familienrecht


Nachstehende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Familienrecht ist geprägt von der Einzelfallrechtsprechung. Daher ist eine individuelle Beratung, die auf die Besonderheiten Ihrer Situation abstellt, unerlässlich.

Aufgrund der allgemein zugänglichen Informationen zum Familienrecht im Internet und durch Ratgeber in Buchform, beschränke ich mich auf eine grobe Darstellung der Systematik des Familienrechts. Letztendlich ist Ihre individuelle Situation ausschlaggebend für eine Rechtsberatung. Diese kann nur in einem Beratungsgespräch rechtlich fundiert geklärt werden.


I. Das familienrechtliche Mandat

Der erste Kontakt mit dem Mandanten kommt durch die Vereinbarung eines Besprechungstermins zustande. Hierbei werden die notwendigen Informationen erfragt, damit der Mandant die für die Erstbesprechung erforderlichen Unterlagen mitbringen kann. Das Erstgespräch, die sog. Erstberatung, dient dem Kennenlernen, der konkreten Klärung des Sachverhalts sowie der groben Einschätzung der Erfolgsaussichten. Aufgrund der Komplexität ist eine abschließende Unterhaltsberechnung oder Berechnung von Zugwinnausgleichsansprüchen in der Erstberatung in der Regel nicht möglich. Wenn die Einkommensverhältnisse überschaubar sind, kann ich eine Schätzung vornehmen, in welcher "Größenordnung" sich Ihre Ansprüche bewegen und ob sich eine detaillierte Unterhaltsberechnung lohnt. Die Erstberatung ist unverbindlich. Sie entscheiden, ob anschließend eine weitere Beauftragung erfolgt. Aufgrund meiner gesetzlich vorgeschriebenen Schweigepflicht als Anwältin ist das Erstberatungsgespräch vertraulich.


II. Trennung und Scheidung

1) Trennung

Eine Trennung kann sowohl innerhalb der Wohnung als auch durch Auszug eines Ehegatten vollzogen werden. Findet die Trennung innerhalb der Wohnung statt, ist eine genaue Abgrenzung der einzelnen „Territorien“ erforderlich, d.h. Trennung von "Tisch und Bett". Um im Falle einer Trennung innerhalb der Ehewohnung die Trennung später beweisen zu können, empfiehlt sich das schriftliche Festhalten des Trennungsdatums. Das Datum kann für eine spätere Beweisbarkeit ohne besondere Formvorschriften festgehalten und von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Sollte der andere Ehegatte das Schriftstück nicht unterzeichnen wollen, besteht die Möglichkeit des trennungswilligen Ehegatten, die Trennung per Post mittels Einschreiben - Rückschein bzw. Einwurf - Einschreiben mitzuteilen. Beim Auszug eines Ehegatten ist der Nachweis des Trennungsdatums regelmäßig unproblematisch. Die Kenntnis des genaues Zeitpunkts der Trennung ist wichtig, weil sich hieran konkrete Rechtsfolgen knüpfen (Unterhalt, Zugewinn, Beginn des Trennungsjahres).

2) Scheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe ist in zwei Fällen unwiderlegbar: Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind oder nach dreijähriger Trennungszeit. Nach dreijähriger Trennung kann die Ehe auch geschieden werden, wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. Vor dem Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung nur in besonderen Härtefällen möglich. Derjenige, der sich auf einen Härtefall beruft, muss den Härtefall beweisen. Ein Härtefall kommt nur in äußersten Ausnahmefällen (z.B. Gewalt) in Betracht.

Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, benötigt einen Rechtsanwalt, welcher die Scheidung bei dem zuständigen Familiengericht einreicht. Soweit keine Folgesachen (z.B. Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung) zu klären sind und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, benötigt der lediglich zustimmende Ehegatte keinen eigenen Rechtsanwalt. Häufig wird gefragt, ob ein Rechtsanwalt beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren vertreten darf, um Kosten zu sparen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass die Vertretung beider Ehegatten gleichzeitig eine Interessenkollision darstellt, die unzulässig ist. Wenn sich die Ehegatten hinsichtlich der Scheidung einig sind und keine weiteren Folgesachen zu klären sind, ist es jedoch erlaubt, dass die Ehegatten untereinander vereinbaren, dass der zustimmende Ehegatte die hälftigen Anwaltskosten des anderen Ehegatten intern erstattet. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich geteilt. Der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, ist verpflichtet, einen Gerichtskostenvorschuss an die Landesjustizkasse zu entrichten. Die Höhe der Kosten einer Scheidung (Gerichts - und Anwaltskosten) richtet sich nach dem Gegenstandswert, der am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt wird.


III. Sorge- und Umgangsrecht

Das Gesetz sieht bei verheirateten Eltern als Regelfall die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch im Trennungs - und Scheidungsfall vor. Hierzu bedarf es keines gesonderten Antrages im Scheidungsverfahren.

Ausnahmsweise kann bei Vorliegen einer konkreten Kindeswohlgefährdung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil beantragt werden. Der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den beantragenden Elternteil hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dem anderen Elternteil das gemeinsame Sorgerecht zu entziehen. Hierfür ist der beantragende Elternteil, der das alleinige Sorgerecht begehrt, darlegungs - und beweispflichtig. Regelmäßig wird beim Sorgerechtsverfahren das Jugendamt und ein Verfahrenspfleger eingeschaltet, der das Kind anhört, um das Kindeswohl zu ermitteln. Zusätzlich nimmt das Gericht eine Anhörung des Kindes vor, wenn das Gericht dies für geboten hält. Das Gericht kann in "leichteren" Fällen auf die Anhörung verzichten. Bei der Anhörung sind weder die Eltern noch die Anwälte anwesend. Je älter das Kind ist, desto stärker wird der Kindeswille gewichtet.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist die Kindesmutter allein sorgeberechtigt, es sei denn, die Eltern haben beim Jugendamt eine gemeinsame Erklärung zum Sorgerecht abgegeben.

Nach dem „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“, das am 19.05.2013  in Kraft getreten ist, kann der leibliche, nicht verheiratete Vater gemäß dem neu eingefügten § 1626 a BGB in Verbindung mit dem ebenfalls neu eingefügten § 155 a FamFG beim Gericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Eltern beantragen. Im Rahmen des sodann angestrengten beschleunigten Gerichtsverfahrens erfolgt eine sogenannte „negative Kindeswohlprüfung“. Dies bedeutet, dass – in der Regel ohne mündliche Verhandlung und Einbeziehung des Jugendamtes – die gemeinsame elterliche Sorge auf beide Elternteile gerichtlich durch Beschluss übertragen wird, wenn keine Gründe gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen  Sorge auf beide Elternteile sprechen.

Von dem Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat nach § 1684 BGB das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es keine Richtwerte. Vielmehr kommt es auf das Alter des Kindes und die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil an.  Bis vor ca. 15 Jahren war das sogenannte Residenzmodell üblich. Das Residenzmodell beinhaltet die ausdrücklich oder stillschweigend geschlossene Vereinbarung zwischen den Eltern, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem Umgangsberechtigten (dies ist meist der Vater) verbringt, die übrige Zeit bei der Mutter. Im Zuge der heutigen gesellschaftlichen Entwicklung, in der sich die Väter zunehmend der Erziehung des Kindes widmen und einen großen Anteil an der Entwicklung des Kindes nehmen, wünschen Väter häufig eine Ausweitung des Residenzmodells. Die Grenzen vom sogenannten erweiterten Umgang bis hin zum sogenannten Wechselmodell (die Betreuungszeiten sind genau gleich verteilt), sind fließend. Welche Umgangsform den Vorzug verdient, hängt von der individuellen Fallgestaltung ab. Zu bemerken ist, dass das Gesetz keine Vorgaben macht, welcher Umgangsform der Vorzug zu geben ist. Ausschlaggebend für die Wahl der Umgangsregelung ist allein das Kindeswohl, welches in jedem Fall individuell zu ermitteln ist.

Zum Wechselmodell hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.01.2013 entschieden, dass das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Diese Entscheidung wurde jedoch durch eine spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2017 relativiert. Hierzu verweise ich auf die Rubrik "aktuelle Rechtsprechung". Grundsätzlich gilt auch hier, dass das Gericht zu ermitteln hat, ob das Wechselmodell im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht.

Im Oberlandesgerichtsbezirk München wird von den Familiengerichten das im Jahr 2007 von Richtern und Familienanwälten entwickelte sogenannte „Münchner Modell“ angewendet. Dies ist ein spezielles Verfahren zur Beschleunigung und emotionalen Deeskalation von Sorge- und Umgangssachen, welches sich neben dem Kindeswohl auch an pragmatischen Kriterien orientiert. Zur Deeskalation sollen herabsetzende Äußerungen über den anderen Elternteil vermieden werden. Der Schwerpunkt in diesem Verfahren liegt in der Anhörung aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Im Gerichtstermin wird in Anwesenheit beider Elternteile, deren Anwälte, ggf. eines Verfahrensbeistandes sowie des Jugendamtes gemeinsam nach einer Lösung gesucht. Meist wird ein Verfahrensbeistand eingeschaltet, der den wahren Willen des Kindes ermitteln soll und einen kindeswohlgerechten Vorschlag zum Sorgerecht/Umgang unterbreitet. Der Verfahrensbeistand ist meist ein Rechtsanwalt mit einer Weiterbildung in Sozialpädagogik. Wichtig ist, dass der Verfahrensbeistand von den Elternteilen unabhängig ist und allein die Interessen des Kindes wahrnehmen soll ("Anwalt des Kindes"). Unter Umständen werden die Kinder zusätzlich richterlich angehört, jedoch separat, d.h. in einem gesonderten Termin ohne Anwesenheit der Eltern und Anwälte. Wird im Termin oder in der anschließenden Beratung keine gemeinsame Lösung gefunden, findet spätestens 4 Wochen nach Mitteilung des Scheiterns ein zweiter Gerichtstermin statt. Nur wenn keine Lösung gefunden wird, entscheidet das Gericht durch Beschluss.


IV. Unterhalt

Ein Schwerpunkt streitiger Auseinandersetzungen in der familienrechtlichen Beratungspraxis ist der Unterhalt. Unterhaltsansprüche werden in der Regel ab der Trennung fällig. Daher ist der genaue Zeitpunkt der Trennung zu ermitteln.

1) Auskunftsansprüche und Einkommensermittlung

Für die Berechnung des Unterhalts ist die genaue Kenntnis der Einkommensverhältnisse der Parteien erforderlich. Das Gesetz sieht hierfür einen Auskunfts - und einen Beleganspruch auf Vorlage der entsprechenden Nachweise vor.

Die Einkommensermittlung lehnt sich an die steuerrechtliche Einkommensermittlung nach dem Einkommensteuergesetz an, ist aber nicht immer identisch.

Das Einkommen wird bei Selbständigen und Nichtselbständigen unterschiedlich berechnet. Für die Berechnung des Einkommens bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten drei Jahre zu ermitteln. Der Veranlagungszeitraum von drei Jahren gilt auch für Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Für die Berechnung des Einkommens bei Nichtselbständigen beträgt der Veranlagungszeitraum überlicherweise ein Jahr. Zudem gibt es Unterschiede bei der Berechnung des Einkommens für den Kindesunterhalt und für den Ehegattenunterhalt.

Zum Einkommen werden zudem sonstige Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte oder Kapitaleinkünfte hinzugerechnet.

Wohnt ein Ehegatte lastenfrei im Eigenheim, wird hierfür der Wohnwert infolge der ersparten Miete als Einkommen angerechnet. Dies führt häufig dazu, dass die Ehefrau, die im lastenfreien Eigenheim wohnt, keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Ehegatten hat. Im Falle einer noch zu finanzierenden Immobilie werden die Raten für das Annuitätendarlehen einkommensmindernd berücksichtigt. Es ist daher im Falle von Immobilieneigentum zu prüfen, ob ggf. ein Wohnwert anzurechnen ist und Annuitätenzahlungen zu berücksichtigen sind.

2) Kindesunterhalt

Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch, der aber rechtlich unterschiedlich ausgestaltet ist. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind  befindet, kommt der Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung nach. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Dies bedeutet, dass dieser einen monatlichen Geldbetrag zu entrichten hat.

Die Höhe des Kinderunterhalts richtet sich, wenn zwischen den Eltern nichts anderes vereinbart ist, nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die von den landesrechtlichen Leitlinien ergänzt wird. In der Düsseldorfer Tabelle ist der Unterhalt nach Einkommensgruppe des Pflichtigen und dem Alter des Kindes eingruppiert. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich die sogenannten „Tabellenbeträge“. Mit den Tabellenbeträgen ist das hälftige Kindergeld, das gewöhnlich von dem betreuenden Elternteil in voller Höhe bezogen wird, zu verrechnen. Dem volljährigen Kind steht das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd zu. Dies bedeutet, dass beim Volljährigenunterhalt vom ermittelten Unterhaltsbedarf zunächst das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Der berechnete Bedarf des Kindes wird im Verhältnis der jeweiligen Einkommen beider Elternteile aufgeteilt.

Besonderheiten ergeben sich beim sog. Wechselmodell. Hier wird das Kind paritätisch von beiden Elternteilen hälftig betreut. Voraussetzung für das Wechselmodell ist, dass beide Elternteile gleiche Betreuungsanteile haben, sowohl quantitativ als auch qualitativ. Dies setzt voraus, dass das Kind die Hälfte der Zeit bei einem Elternteil verbringt und die andere hälftige Zeit bei dem anderen Elternteil wohnt. Beim Wechselmodell wird die Düsseldorfer Tabelle mit Modifzierungen angewendet, da die Aufteilung von Betreuungs - und Barunterhalt entfällt. Von dem Wechselmodell ist der erweiterte Umgang zu unterscheiden. Beim erweiterten Umgang wird das Kind von einem Elternteil schwerpunktmäßig betreut, verbringt jedoch mehrere Tage beim anderen Elternteil. Auch wird hier die Düsseldorfer Tabelle modifiziert angewendet.

Beim Kindesunterhalt wird weiterhin zwischen dem "Tabellenunterhalt" nach der Düsseldorfer Tabelle und sonstigem Unterhalt wie Mehrbedarf und Sonderbedarf unterschieden. Es ist zu beachten, dass einige regelmäßig anfallende Kosten für das Kind nicht im Tabellenunterhalt enthalten sind. Diese unterfallen dem Mehr - bzw. Sonderbedarf und sind gesondert zum Tabellenunterhalt geltend zu machen. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende Kosten. Dies sind z.B. die Kosten für eine private Krankenversicherung, Nachhilfe für Schüler sowie Beiträge für den Kindergarten und den Hort. Sonderbedarf sind Ausgaben, die nur einmal anfallen, wie z.B. die Kosten für die Ausrichtung kirchlicher Feste wie Kommunion/Konfirmation, Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung etc. Der Mehr - und Sonderbedarf wird zwischen den Elternteilen im Verhältnis beider Einkommen aufgeteilt und ist zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu zahlen.

Der Kindesunterhalt kann mittels einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde tituliert werden. Die vollstreckbare Jugendamtsurkunde steht als vollstreckbarer Titel einem Gerichtsbeschluss gleich. Die vollstreckbare Jugendamtsurkunde ist kostenlos. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsverpflichtete den von einem Anwalt oder dem Jugendamt berechneten Kindesunterhalt anerkennt.

3) Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zu unterschieden. Der Trennungsunterhalt steht dem Bedürftigen ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu. Ab Rechtskraft der Scheidung hat der Bedürftige, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. In Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es mehrere Unterhaltstatbestände, je nach der Lebenssituation des Bedürftigen (Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt). Die Voraussetzungen für die jeweiligen Unterhaltstatbestände sind unterschiedlich.

Aufgrund der Unterhaltsrechtsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, hat der Bedürftige nur noch unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Es gilt nach der Scheidung grundsätzlich die Obliegenheit zur Eigenverantwortung. Beim Betreuungsunterhalt bedeutet dies, dass der Elternteil, der das Kind betreut, grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Anschließend besteht der Anspruch auf Betreuungsunterhalt laut Gesetz nur in Ausnahmefällen, wenn besondere kindbezogene Gründe (z.B. Behinderung des Kindes) oder elternbezogene Gründe dies rechtfertigen.

Trotz des restriktiven Wortlauts ist es dennoch Gerichtspraxis in München, einer die Kinder betreuenden Mutter über das dritte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Die Höhe und Dauer des Betreuungsunterhalts richtet sich nach dem Einzelfall und ist individuell zu ermitteln. Die Frage der Höhe und Dauer des Betreuungsunterhalts gehört zu den streitigen Rechtsfragen des Familienrechts.

Regelmäßig ist trotz sorgfältiger anwaltlicher Bearbeitung im Vorfeld keine exakte Beurteilung dieser Rechtsfrage möglich, weil hier ein großer Ermessenspielraum des zuständigen Familienrichters eine große Rolle spielt. In der Praxis gebe ich meinen Mandanten den Minimal - und Maximalunterhalt an, so dass sich meine Mandanten auf den möglichen Spielraum einstellen können. Meist bewegt sich der zugesprochene Unterhalt in "der Mitte". Die meisten gerichtlichen Verfahren im Unterhaltsrecht enden mit einer Vereinbarung ("Vergleich"); die Höhe des verglichenen Unterhalts liegt in der Regel zwischen den von beiden Anwälten errechneten Unterhaltsbeträgen.

In der anwaltlichen Korrespondenz mit dem "Gegenanwalt" ist es üblich, dass beide Anwälte bei einer Unterhaltsberechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies ergibt sich aufgrund der oftmals innerhalb der Rechtsprechung streitigen Wertung verschiedener Einkommenspositionen. Weil jeder Anwalt die für seinen Mandanten günstigste Position vertritt, werden einzelne Rechtspositionen zu Gunsten des eigenen Mandanten ausgelegt. Dies führt dazu, dass die grundsätzlich gleiche mathematische Berechnungsweise zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Streitig ist z.B. häufig die Rechtsfrage, ob die Ehefrau die Obliegenheit hat, ihre Teilzeittätigkeit in eine Vollbeschäftigung auszuweiten oder wie lange der nacheheliche Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zu zahlen ist. Wird der Unterhaltsstreit vor Gericht ausgetragen, einigt man sich meist "in der Mitte".

4) Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater. Sie kann von dem Kindesvater Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung des Kindes verlangen. Zusätzlich hat sie einen Anspruch auf Erstattung der Entbindungskosten. Nach der Geburt des Kindes kann sie Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verlangen. Auch hier gewähren die Münchner Familiengerichte meist einen Anspruch auf Unterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus, wenn aufgrund der Betreuung des Kindes eine volle Erwerbstätigkeit der Mutter nicht zumutbar ist. In den letzten Jahren wurden die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches für die nichtverheiratete Mutter weitgehend dem Unterhalt verheirateter Mütter gleichgestellt. Neben dem Anspruch der Mutter ist ferner der Anspruch auf Kindesunterhalt zu berechnen.

5) Unterhalt für die Vergangenheit

Zu beachten ist, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur dann geschuldet ist, wenn der Pflichtige in Verzug geraten ist. Verzug setzt die Aufforderung zur Erteilung der Auskunft zum Einkommen des Pflichtigen zwecks Bezifferung etwaiger Unterhaltsansprüche voraus. Ist der Pflichtige nicht in Verzug gesetzt worden, entfällt der Unterhaltsanspruch für die vergangenen Monate. Diese missliche Rechtsfolge ist zu vermeiden. Weil bei der Inverzugsetzung einige Details zu beachten sind, übernehme ich gern das Verzugsschreiben für Sie.

6) Titulierung des Unterhalts

Ziel jeder Auseinandersetzung über Unterhalt ist es, für den Unterhaltsberechtigten einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Ein Titel bietet dem Unerhaltsberechtigten die Sicherheit, bei Zahlungsunwilligkeit des Pflichtigen, den Unterhaltsanspruch direkt vollstrecken zu können. Vollstreckbare Titel sind Gerichtsbeschlüsse, gerichtlich protokollierte Vereinbarungen, Notarverträge sowie vollstreckbare Jugendamtsurkunden.  Mit einem Titel kann der Berechtigte den Unterhalt per Gerichtsvollzieher oder per Pfändungs - und Überweisungsbeschluss (z.B. durch Gehalts - oder Kontenpfändung) einziehen. Im Zuge einer Unterhaltsauseinandersetzung wird mit dem Mandanten geklärt, auf welche Weise kostengünstig ein Titel beschafft werden kann.

 

 V. Ehewohnung und Aufteilung der Haushaltsgegenstände

Der Begriff der Ehewohnung umfasst die von den Eheleuten und ggf. den gemeinsamen Kindern bewohnte Wohnung bzw. das Haus. Im Rahmen einer Trennung ist darüber zu  entscheiden, ob einer der Ehegatten in der Ehewohnung bleibt bzw. welcher der Ehegatten die Ehewohnung verlässt. Können sich die Ehegatten hierüber nicht einigen, kann eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Ehewohnungszuweisungsverfahrens beantragt werden. Das Gericht entscheidet nach einer Güterabwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten. Bei der Ausübung des richtlichen Ermessen spielt der Aufenthalt des Kindes eine große Rolle. Um das durch die Trennung belastete Kind nicht zusätzlich zu belasten, soll die gewohnte Umgebung (Kindergarten, soziale Kontakte) möglichst beibehalten werden.

Auch über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten eine Entscheidung treffen, wenn sich die Ehegatten außergerichtlich nicht einigen können.


VI. Eheliches Güterrecht

Im Rahmen des ehelichen Güterrechts spielt der Zugewinnausgleich eine wesentliche Rolle. Ob dieser auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird, hängt von der güterrechtlichen Ausgestaltung der Ehe ab und ob ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat.

Durch Ehevertrag kann der Zugewinn modifiziert oder generell ausgeschlossen werden (Gütertrennung). Es gibt Konstallationen, den denen es ratsam ist, güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen, z.B. bei einer Unternehmerehe, ungleichmäßig verteiltes Eigentum etc. Wenn es zu einer Trennung/Scheidung kommt, ist daher als wichtigste Vorfrage in der Beratung zu klären, ob die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben.

Wie beim Unterhalt, beginnt die Prüfung möglicher Ansprüche auf Zugewinn mit der Auskunftserteilung zu den Stichtagen Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung) sowie der Beendigung des Güterstandes (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages). Es wird für beide Ehegatten eine Bilanz über das während der Ehezeit erzielte Vermögen erstellt. Das Anfangsvermögen zum Tag der Eheschließung wird nach dem heutigen Lebenshaltungsindex umgerechnet. Der Ehegatte, der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist verpflichtet, hiervon die Hälfte an den Berechtigen auszuzahlen.

Das sog. Stichtagsprinzip ist gesetzlich vorgeschrieben und, sofern keine vertragliche Modifizierung vereinbart wurde, unabänderbar. Dies bedeutet, dass sich die Auskunft zum Vermögen auf den Stichtag bezieht und hierfür als Nachweis stichtagsbezogene Belege vorzulegen sind. Das strenge Stichtagsprinzip kann zu Vermögensverschiebungen führen, die zufällig anmuten. Wenn sich das Vermögen einen Tag vor oder nach dem Stichtag verändert, hat dies keinen Einfluss auf die Stichtagsberechnung.

Zu beachten ist, dass sich Vermögensverschiebungen auch durch Schenkungen Dritter und durch eine Erbschaft ergeben können. Denn Vermögen, das durch Schenkung Dritter oder Erbschaft erworben wurde, wird als sog. "privilegierter Erwerb" dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies hat zur Folge, dass ein Ehegatte, der weniger Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat, ausgleichspflichtig werden kann, wenn der andere Ehegatte Vermögen geerbt hat. Zu beachten ist, dass zwar Schenkungen Dritter und Erbschaften nicht dem Zugewinn unterfallen, die hieraus resultierenden Wertsteigerungen fallen jedoch bezogen auf die Ehezeit in den Zugewinnausgleich. Dies ist insbesondere bei geschenkten / geerbten Immobilien im Großraum München relevant, die bekanntlich in den letzten 10 Jahren einen erheblichen Wertzuwachs verzeichneten.

Ein Hauptaugenmerk ist die Überprüfung von Vermögensminderungen zwischen dem Tag der Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber einen weiteren Auskunftsanspruch zum Tag der Trennung eingeführt. Wenn sich das Vermögen zwischen dem Tag der Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages verringert hat, ist der Ehegatte darlegungs - und beweispflichtig, dass die Verringerung nicht auf eine illoyale Vermögensminderung zurückzuführen ist.


VII. Vermögensauseinandersetzung

Anlässlich einer Trennung und Scheidung sind die Aufteilung der Konten, der Bestand von Immobilien sowie sonstige Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander zu klären. Diese Rechtsfragen können sowohl bei der Berechnung des Zugewinns als auch separat geklärt werden, wenn kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.

Eine Vermögensauseinandersetzung von Immobilien im Zuge der Scheidung ist familienrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Ehegatten können selbst bestimmen, wie die Immobilie verwertet oder aufgeteilt wird.

Besteht zwischen den Eheleuten Einigkeit hinsichtlich der Verwertung der Immobilie, richtet sich die Rechtslage nach allgemeinem Kaufrecht und Sachenrecht (Grundstücksrecht). Es kann sich aus Kostengründen anbieten, die Verwertung der Immobilie per Notarvertrag mit sonstigen Scheidungsfolgen zu verknüpfen. Problematisch ist die Auseinandersetzung einer Immobilie, wenn zwischen den Eheleuten keine Einigkeit besteht. Dies kann mitunter zur Zwangsversteigerung führen, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Einigen sich die Eheleute darauf, dass ein Ehegatte den Immobilienanteil des anderen Ehegatten kauft, wird für die Bestimmung des Kaufpreises meist ein Sachverständigengutachten oder eine Schätzung eines Immobilienmaklers eingeholt.


VIII. Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe erworbenen Anrechte bei der gesetzlichen, betrieblichen oder beamtenrechtlichen Altersversorgung ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Auch hier werden zunächst die Anrechte geklärt, was durch Ausfüllen eines Formulars geschieht. Das Formlar wird von den Eheleuten selbst ausgefüllt und sodann über den Anwalt an das Familiengericht weitergeleitet. In diesem Formular wird jeder Ehegatte zu seiner Erwerbsbiographie, der Versicherungsnummer sowie zur privaten Altersvorsorge (z.B. Lebensversicherungen) befragt. Das Gericht wendet sich an die bezeichneten Versorgungsträger (gesetzliche Rentenversicherungen, betriebliche Altersversorgung und private Versicherungen) und fordert diese auf, Auskunft zu den dort gespeicherten Anrechten zu erteilen. Basis des Versorgungsausgleichs sind somit die Auskünfte der Versorgungsträger. Jedes Anrecht wird einzeln ausgeglichen, d.h. bezogen auf die Ehezeit geteilt.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs dauert mitunter mehrere Monate, je nachdem wieviele Versorgungsträger beteiligt sind. Erst wenn der Versorgungsausgleich geklärt ist, findet der mündliche Scheidungstermin statt.


IX. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe finden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine analoge Anwendung. Dies bedeutet, dass mit Ausnahme des Unterhaltsanspruches der nichtverheirateten Mutter keine speziellen familienrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Es ist vielmehr das allgemeine Zivilrecht heranzuziehen. Gleichwohl besteht auch für Nichtverheiratete die Möglichkeit, durch notariellen Vertrag Rechtsfolgen für den Fall der Trennung zu vereinbaren.


X. Eingetragene Lebenspartnerschaften/"Ehe für alle"

Durch das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) haben gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, vor dem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft zu begründen, welche die Rechte und Pflichten des Einzelnen regelt und sichert. Im Falle einer Trennung und/oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind die Rechtsfolgen inzwischen den Gesetzen, die für ein heterogenes Ehepaar gelten, weitgehend gleichgestellt. Somit wird auch hier der wirtschaftlich unterlegende Partner durch Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich sowie Versorgungsausgleich geschützt. Zum 01.10.2017 wurde schließlich das Recht auf Eheschließung ("Ehe für alle") eines gleichgeschlechtlichen Paares eingeführt (§ 20 a LPartG). Hier werden seit dem 01.10.2017 die Vorschriften über die Ehe und die Folgen einer Scheidung direkt angewendet.


XI. Ehe-, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Neben dem Unterhaltsrecht liegt in der Ausarbeitung von Verträgen (Eheverträge sowie Trennungs - und Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Auslegung bestehender Verträge ein wesentlicher Schwerpunkt meiner familienrechtlichen Tätigkeit. Durch Verträge können gesetzliche Bestimmung modifiziert oder ausgeschlossen werden. Wenn es um güterrechtliche Themen, um Vereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt vor Rechtskraft der Scheidung sowie vertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich geht, ist ein notarieller Vertrag erforderlich.

Durch einen Vertrag können  auch die Folgen einer Trennung und Scheidung geregelt werden. Die Grenze der Vertragsfreiheit findet sich in der „Sittenwidrigkeit von Verträgen“, d.h. wenn einer der Vertragspartner durch den Vertrag grob benachteiligt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der „Kernbereich“ (so der Bundesgerichtshof) des Scheidungsrechts ausgehöhlt wird, in dem der Ehegatte, der minderjährige gemeinsame Kinder betreut, kumulativ auf wesentliche gesetzliche Schutzbestimmungen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, verzichtet.

Durch den Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine gerichtliche Auseinandersetzung ganz oder teilweise vermieden werden. Dies spart nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven.

Meine Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass ich bemüht bin, Trennungs - und Scheidungsfolgen weitgehend außergerichtlich zu regeln. Es besteht nämlich die Möglichkeit, parallel zum Scheidungsverfahren sämtliche Trennungs - und Scheidungsfolgen notariell zu regeln oder eine außergerichtliche Vereinbarung im Gerichtstermin protokollieren zu lassen. Sowohl ein Notarvertrag als auch eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die zuvor außergerichtlich geschlossen wurde, stehen prozessual einer Gerichtsentscheidung gleich und stellen einen Vollstreckungstitel dar. Der Vorteil besteht in den weitaus geringeren Kosten sowie einem entspannteren Procedere, da jede Vereinbarung auf Freiwilligkeit beider Ehegatten beruht. Voraussetzung hierfür ist natürlich ein ausbaufähiger Minimalkonsens. Fehlt es an diesem, weil die Vorstellungen beider Ehegatten zu einem Rechtsthema zu weit auseinander liegen, ist ein Gerichtsverfahren unvermeidlich.


XII. Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens

Durch das seit dem 01.09.2009 geltende Familienverfahrensgesetz (FamFG) wurden wesentliche Bereiche des Familienrechts in der Zivilprozessordnung (ZPO) und anderen Gesetzen geändert. Besonders hervorgehoben wird, dass sich einige gewohnte Bezeichnungen geändert haben. So wird die Ehe nicht mehr durch Urteil geschieden, sondern durch Beschluss. Es gibt im familienrechtlichen Verfahren keine Kläger und Beklagte, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Es handelt sich nunmehr um ein gerichtliches Verfahren, nicht mehr um einen Prozess. Dementsprechend wird für die Finanzierung des Verfahrens durch den Staat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr Prozesskostenhilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Abweichend von der sonst im Zivilprozessrecht vorherrschenden Regel, dass die Kosten eines Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens aufgeteilt werden, werden im Familienrecht die Kosten meist gegenseitig aufgehoben. D.h. die Gerichtskosten werden geteilt, die Anwaltskosten trägt jeder Beteiligte selbst.